ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
RATHAUSSAAL TELFS - VERANSTALTUNGSZENTRUM

1. Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen dem Veranstaltungszentrum Rathaussaal Telfs (in der Folge RATHAUSSAAL genannt) und dem Vertragspartner (in der Folge VERANSTALTER genannt) Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsbedingungen

Die Räume und Flächen im RATHAUSSAAL werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom VERANSTALTER und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden.

3. Befugnisse

Es wird vorausgesetzt, dass der VERANSTALTER über die erforderlichen rechtlichen Befugnisse und Zulassungen für die Durchführung von Veranstaltungen verfügt. Weiters wird die Kenntnis sämtlicher in diesem Zusammenhang geltenden Vorgaben und Richtlinien zu Grunde gelegt.

4. Vertragsobjekt

Die Räume, Flächen und Einrichtungen im RATHAUSSAAL werden ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarung (Mietvereinbarung) bereitgestellt und übergeben. Jegliche Änderung an diesen Räumen, Einrichtungen etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung des RATHAUSSAALES. Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial etc. am baulichen Objekt bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung durch den RATHAUSSAAL.

5. Behandlung des Vertragsobjektes

Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, Einrichtungen usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben.

6. Übergabe des Vertragsobjektes

Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung bzw. beim Aufbau und den Vorbereitungen zur Veranstaltung durch Personal des RATHAUSSAALES. Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichen Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen.

7. Benützungszeit

Die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Während dieses Zeitraumes ist bei Veranstaltungen für Besucher und Aussteller, bei Auf- und Abbauarbeiten nur für Aussteller der RATHAUSSAAL geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt im RATHAUSSAAL nur in begründeten Fällen und nach schriftlicher Zustimmung zulässig. Für daraus entstehende zusätzliche Bereitstellungs- und Betriebskosten behält sich der RATHAUSSAAL vor, dem VERANSTALTER ein dementsprechendes Entgelt in Rechnung zu stellen. Vor und nach den offiziellen Auf- und Abbau- oder Veranstaltungszeiten werden die Räumlichkeiten nur Grundtemperiert.

8. Zutrittsrecht

Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern des RATHAUSSAALES ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen. Es steht dem RATHAUSSAAL frei einzelnen Personen und Personengruppen ohne Begründung den Zutritt zu verweigern. Das Betreten des RATHAUSSAALES mit Hunden und anderen Haustieren ist ausnahmslos verboten!

9. Bevollmächtigte

Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens des RATHAUSSAALES mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen. Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen.

10. Anwesenheitspflicht

Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.

11. Preise

Die Preisliste des RATHAUSSAALES in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Veranstaltung ist Bestandteil der Mietvereinbarung.

12. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen

Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen. Der VERANSTALTER oder ein befugter, kompetenter Vertreter muss beim Behördenrundgang (öffentliche Veranstaltung) anwesend sein und die Behebung der ihn betreffenden Mängel zuverlässig und rechtzeitig veranlassen.

13. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen

Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte der RATHAUSSAAL direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

14. Mündliche Mitteilungen

Bei Gefahr in Verzug (z.B.: während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Mitteilungen hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.

15. Sofortmaßnahmen

Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist der RATHAUSSAAL ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.

16. Informationspflicht

Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung dem RATHAUSSAAL schriftlich genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.

17. Publikumsveranstaltungen

Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen veranstaltungspolizeilichen Bestimmungen und Vorschriften. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen. Kontroll- und Sicherheitspersonal bei Veranstaltungen stellt der RATHAUSSAAL auf Kosten des VERANSTALTERS, dies wird aber mit dem VERANSTALTER bezüglich Kompetenz und Aufgaben koordiniert. Es dürfen nur gesetzlich befähigte Unternehmen zu Kontroll- und Sicherheitsdiensten heran gezogen werden. Der RATHAUSSAAL behält sich bei Bedarf vor, die veranstaltungspolizeilich festgelegte Anzahl der erforderlichen Sicherheitspersonen zu erhöhen. Dies erfolgt ebenfalls auf Kosten des VERANSTALTERS.

18. Veranstaltungsniveau

Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.

19. Extremistische Veranstaltungen

Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich um eine Extremistenveranstaltung handelt, hat der RATHAUSSAAL das Recht, kostenfrei und ohne jegliche

Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung) zurückzutreten.

20. Gastronomische Versorgung

Die gastronomische Betreuung kann nur durch Gastronomen erfolgen, die vom RATHAUSSAAL hiezu exklusiv ermächtigt sind. Mit diesen sind die entsprechenden gesonderten Vereinbarungen zu treffen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Getränke zur Bewirtung an „Schülerbars“, eine Auflistung der erlaubten Getränke ist in der BALLCHECKLISTE des RATHAUSSAALES ersichtlich.

21. Hauseigene Anlagen

Hauseigene Anlagen dürfen nur unter Anleitung des Haustechnikers bedient werden. Hausfremde  Anlagen und Geräte müssen vom RATHAUSSAAL genehmigt werden und dürfen nur unter Aufsicht des Hauspersonals installiert werden.

22. Einbringen von Gegenständen

Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen. Bei der Einbringung sind die behördlichen Vorschriften zu beachten. Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.) die in den RATHAUSSAAL eingebracht werden, wird vom RATHAUSSAAL keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat u.a. den RATHAUSSAAL von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Eine Bewachung wird vom RATHAUSSAAL nicht gestellt. Der RATHAUSSAAL haftet nicht für entfernte oder verwahrte Gegenstände aller Art. Bauliche Veränderungen sind generell nicht zulässig. Für Ausstellungen, Messebauten, Zelte und Aufbauten mit erhöhtem Anteil an elektrischen Einrichtungen im Inneren des Hauses und am Freigelände ist vor Beginn der Veranstaltung ein normgerechtes Elektroattest (Befund) vorzulegen. Bei der Errichtung von Messe- und Ausstellungskojen ist dem RATHAUSSAAL ein maßstabsgetreuer Plan vorzulegen, der die Einhaltung der Fluchtwege und Notausgänge nachweist. Der Plan wird nach Prüfung

freigegeben und ist exakt umzusetzen.

23. Bewachung

Der RATHAUSSAAL übernimmt keine Haftung für die vom VERANSTALTER oder einen Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Das  Aufsichtspersonal des RATHAUSSAALES ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom VERANSTALTER/Aussteller entgegenzunehmen. Der RATHAUSSAAL haftet in keiner Weise für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Aufträge. Für die Bewachung der Veranstaltung kann der VERANSTALTER über den RATHAUSSAAL einen Bewachungsauftrag bei einem vom RATHAUSSAAL ausgewählten und zugelassenen  Bewachungsunternehmen erteilen. Das Vertragsverhältnis über die Bewachung kommt unmittelbar zwischen dem VERANSTALTER und dem Bewachungsunternehmen zustande. Eine Haftung für jedwede Schadensfälle ist seitens des RATHAUSSAALES ausgeschlossen.

24. Abhanden gekommene Gegenstände

Der RATHAUSSAAL haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigen, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände, Geldwerte oder dgl. Abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z.B.: Diebstahls-, Einbruchs und Feuerschäden) sind vom VERANSTALTER selbst abzuschließen. Bei Bedarf ist eine adäquate Versicherung nach Wunsch möglich. Der RATHAUSSAAL ist berechtigt, bei allen oben angeführten Personen Personenkontrollen zur

Prävention oder zum Nachweis allfälliger Vermögensdelikte durchzuführen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Barkaution in einer vom RATHAUSSAAL zu bestimmenden Höhe zur Abdeckung allfälliger von oben aufgezählten Personen verursachten Schäden zu erlegen.

25. Fremdgeräte und Maschinen

Das Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht vom RATHAUSSAAL zur Verfügung gestellt werden, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des RATHAUSSAALES erlaubt. Der VERANSTALTER hat sich über die für Österreich geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten, sodass Benutzer, Dritte und bauliche Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art (auch für Leben oder Gesundheit) geschützt sind. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Ausführung jeder Art, auch wenn sie

hier nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten.

In den Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nicht betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen dürfen nicht mit eigener Kraft in das Gebäude fahren. Sofern Maschinen und Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas und ähnlichem) im Veranstaltungsraum aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnung verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein. Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen Anlagen dürfen nur durch hauseigenes Personal oder durch die vom RATHAUSSAAL genehmigten konzessionierten Fachunternehmen installiert werden.

26. Dekoration

Bei Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von Böden, Dekorationen udgl. dürfen ausschließlich die vom RATHAUSSAAL genehmigten Klebebänder verwendet werden. Dekorationsteile im Publikumsbereich und auf der Bühne müssen entsprechend der Ö-Norm B3800 B1 Q1 TR1 schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sein. Ein Attest über das Brandverhalten ist auf Verlangen vorzulegen. Jegliche Anbringung von Beschriftung, Logos, Transparenten, Fahnen udgl. ist mit den Verantwortlichen des RATHAUSSAALES

abzusprechen. Grundsätzlich dürfen nur Materialien verwendet werden, die rückstandsfrei entfernt werden können.

27. Bodenbeläge

Zur Auslegung von Räumlichkeiten mit verschiedenen Bodenbelägen dürfen nur selbst liegende Teppichböden oder Platten verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist untersagt. Einzig die Verwendung von unter Pkt. 26 genannten Klebebänder ist gestattet, die nach der Veranstaltung vom Vertragspartner rückstandsfrei entfernt werden müssen.

28. Abbau und Abtransport

Der Abbau und Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt erfolgt bzw. beendet sein, widrigenfalls der RATHAUSSAAL berechtigt ist, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon in wessen Eigentum sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen. Verpackungsmaterial und Transportkisten sind vor Beginn der Veranstaltung außer Haus zu bringen. Wird Restmüll, Papier, Karton und sonstiger Müll vom VERANSTALTER nicht rechtzeitig entfernt, so veranlasst dies der RATHAUSSAAL auf dessen Rechnung.

29. Abfallentsorgung

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat der VERANSTALTER für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch den Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen. Die anfallenden Materialien sind durch den VERANSTALTER oder eine durch ihn beauftragte Entsorgungsfirma unter Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der RATHAUSSAAL berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Vertragspartners zu veranlassen. Diese Regelung gilt nicht für Abfälle, welche durch gastronomische Leistungen des RATHAUSSAAL-Hauscaterers entstehen.

30. Reinigung

Die Regelung bezüglich einer Endreinigung der gemieteten Räume geht aus dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung hervor. Darin angeführte Hinweise betreffend einer „üblichen Beanspruchung“ beziehen sich auf folgende Annahmen: Die gemieteten Räume und die damit verbundenen Flächen (Stiegenhaus, Foyer, Lifte, WC´s, etc.) werden soweit beansprucht, dass diese im Nachhinein durch eine einmalige Feuchtreinigung des Bodens wieder benutzbar gemacht werden können. Darüber hinaus notwendige Reinigungen von Wand- und Glasflächen, Möbeln, usw. sind bei einer üblichen Beanspruchung nicht inkludiert. Wenn der Vertragspartner eine Grundreinigung, Zwischenreinigung oder Sichtreinigung der Räume oder einzelner Gegenstände wünscht, kann er hierfür eine entsprechende Reinigung auf seine Kosten beantragen. Die Reinigung erfolgt durch Personal des RATHAUSSAALES. VERANSTALTEReigenes Reinigungspersonal ist nicht gestattet.

31. Verteilen/Verkaufen von Waren oder Drucksachen

Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände des RATHAUSSAALES (auch am Eduard-Wallnöfer-Platz) ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des RATHAUSSAALES gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern, etc.). Bei direkter Inanspruchnahme des RATHAUSSAALES hat sich der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

32. Werbemaßnahmen

Über die beabsichtigen Werbemaßnahmen des Vertragspartners ist der RATHAUSSAAL rechtzeitig zu informieren. Dem Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für Werbezwecke zur Verfügung. Der RATHAUSSAAL kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen. Werbemaßnahmen außerhalb der gemieteten Räume und Flächen sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch den RATHAUSSAAL gestattet. Der RATHAUSSAAL hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Werbung

entscheidet der RATHAUSSAAL unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Entscheidung des RATHAUSSAALES  ist endgültig.

Der Gebrauch des RATHAUSSAAL–Logos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsleitung des RATHAUSSAALES. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die vom RATHAUSSAAL genehmigte Benennung verwendet werden. Diese lautet, falls vom RATHAUSSAAL nicht anders vorgegeben: RATHAUSSAAL TELFS.

33. Fotografische Betreuung

Das Fotografieren aller Veranstaltungen im RATHAUSSAAL erfolgt ausschließlich durch den vom RATHAUSSAAL beauftragten Fotografen.

34. Technische Störungen

Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, Wärme etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und

Beauftragten des RATHAUSSAALES verursacht wird, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt der RATHAUSSAAL keine Haftung.

35. Aufzeichnungen und Übertragungen

Zur Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-,Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die schriftliche Genehmigung des RATHAUSSAALES einzuholen. Ein Mitschnitt (Ton und/oder Bild) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage möglich. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art, sind die Wiedergaberechte von der AKM zu erwerben. Der Vertragspartner ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der AKM zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Vertragspartner mit Schadenersatzansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz rechnen.

36. Parkplätze

Im unmittelbaren Umfeld, speziell am Eduard-Wallnöfer-Platz und ostseitig des RATHAUSSAALES ist das Parken nicht erlaubt. Der RATHAUSSAAL verfügt lediglich über eine kleine Ladezone, welche jedoch nicht als Parkplatz genehmigt ist. Unter dem RATHAUSSAAL stehen ca. 50 kostenpflichtige Tiefgaragenplätze zur Verfügung.

37. Garderobe

Die Publikumsgarderobe im Foyer des RATHAUSSAALES wird bei ausreichendem Bedarf vom Personal des RATHAUSSAALES betrieben. Die dadurch entstehenden Kosten werden durch Einhebung der Garderoben-Benützungsgebühr gedeckt. Bei unbetreuter Garderobe wird keine Haftung von Seiten des RATHAUSSAALES übernommen.

38. Lieferungen / Sendungen

Nicht zugeordnete Güter werden vom RATHAUSSAAL nicht übernommen. Für deklarierte Veranstaltungen bestimmte Güter werden vom RATHAUSSAAL übernommen, wobei eine Haftung seitens des RATHAUSSAALES nicht übernommen wird.

39. Mitarbeiter

Alle im RATHAUSSAAL tätigen und über Auftrag arbeitenden Firmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.

40. Haftung

Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaues. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden -, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden.

Dies gilt insbesondere für:

·         Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,

·         Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,

·         alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer  unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes ergeben,

·         alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung.

Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen.Schäden, die auf den VERANSTALTER oder den VERANSTALTER-Beauftragten zurückzuführen sind, werden dokumentiert und deren Behebung vom RATHAUSSAAL veranlasst. Dies geschieht auf Rechnung des VERANSTALTERS.

Den Anweisungen des für die Veranstaltung zuständigen Personals des RATHAUSSAALES ist unbedingt und jederzeit Folge zu leisten. Der RATHAUSSAAL haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Der RATHAUSSAAL übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benutzer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Es empfiehlt sich daher, für diesen Schadensfall eine eigene Versicherung abzuschließen. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, sich über den Zustand aller Wege und Zufahrten, welche unter die Wegehalterung fallen, zu informieren und den RATHAUSSAAL auf etwaige Gefahrenquellen aufmerksam zu machen.

41. Unfälle / Versicherung

Der RATHAUSSAAL übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der RATHAUSSAAL für ihn eine Haftpflichtversicherung (VERANSTALTERhaftpflicht für Personen- und Sachschäden) abgeschlossen hat; für diese gelten die in Österreich geltenden Versicherungsbedingungen. Darüber hinausgehende Deckungswünsche sind mit dem RATHAUSSAAL zu besprechen. Grundsätzlich besteht in dieser Haftpflichtversicherung jedoch kein Versicherungsschutz für Schäden, die dem RATHAUSSAAL zugefügt werden. Es empfiehlt sich daher, für diesen Schadensfall eine eigene Versicherung

abzuschließen.

42. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften

Der Vertragspartner (VERANSTALTER) ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften beim Aufund Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die vom RATHAUSSAAL erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern des RATHAUSSAALES ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren und ihren Weisungen folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren. Der RATHAUSSAAL ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die Geschäftsleitung des RATHAUSSAALES bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des VERANSTALTERs zu veranlassen, sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten, usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens des RATHAUSSAALES darstellt. Der VERANSTALTER ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher

Notfallregelungen zu befolgen. Der VERANSTALTER haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen. Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den VERANSTALTER rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten. Die anfallenden Kosten aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gehen direkt zu Lasten des Vertragspartners.

Im gesamten RATHAUSSAAL gilt Rauchverbot!

43. Brandschutztechnische Bestimmungen

Feuerlösch-, Brandmelde- und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden. Dies gilt auch für die Notausgänge. Anschließende Bereiche im Freien sind ebenfalls zu jeder Zeit freizuhalten. Die gekennzeichneten Feuerwehrzonen und die gesamte Fläche im Bereich vor dem Haupteingang sind unter allen Umständen freizuhalten.

Offenes Licht und Feuer (Kerzen, Teelichter,Duftlampen, u.ä.) dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den RATHAUSSAAL aufgestellt werden. Weitere Zündquellen und gasbetriebene Geräte dürfen im gesamten Haus nicht aufgestellt und betrieben werden. Bei der Montage von Scheinwerfern und anderen Wärmequellen ist im gesamten Haus darauf zu achten, dass diese ausreichend Abstand zu den Brandmeldern haben. Die Beurteilung dessen erfolgt durch Techniker des RATHAUSSAALES. Sollen Pyrotechnik, Nebelmaschinen, Hazer und Trockeneis verwendet werden, ist dafür eine gesonderte Zustimmung des RATHAUSSAALES in Absprache mit der Feuerwehr zu erwirken. Die dafür erforderliche Abschaltung der Brandmeldeanlage bedingt die Anwesenheit von Organen der Feuerwehr während der Veranstaltung. Die Kosten dafür trägt der VERANSTALTER.

44. Besichtigungen

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der RATHAUSSAAL berechtigt ist, auch während der  Vertragsdauer Besichtigungen in den vom Vertragspartner benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Vertragspartners erheblich beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigenständig, ohne vorherige Vereinbarung, Besichtigungen durchzuführen.

45. Gewerbliche Ausübung

Entgeltpflichtige, gewerbliche und künstlerische Tätigkeit im RATHAUSSAAL im Rahmen einer Veranstaltung durch den VERANSTALTER bzw. auf dessen Veranlassung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

46. Zahlungsbedingungen / Akontozahlung /Endabrechnung

Bei Vertragsabschluss wird eine Akontozahlung in der Höhe von 25 % der Buchungsbestätigung zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Der in Rechnung gestellte Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Spätestens 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung wird das voraussichtliche Mietentgelt, abzüglich allfälliger Akontozahlungen, zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Der Rechnungsbetrag ist ebenfalls 14 Tage ab Rechnungserhalt fällig. Spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der sich aus der Anrechnung ergebende Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt fällig bzw. wird vom RATHAUSSAAL auf ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto refundiert.

47. Zahlungsverzug

Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner dem RATHAUSSAAL Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.

48. Rücktritt vom Vertrag durch die FPCC

Der RATHAUSSAAL ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

·         der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;

·         die notwendigen behördlichen Genehmigungen dem RATHAUSSAAL nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet; in diesen Fällen trägt der Vertragspartner allfällige

·         Kosten bzw. Mietentgänge;

·         dem RATHAUSSAAL bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung der Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist;

·         der RATHAUSSAAL infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich festgelegten Flächen bzw. den Zugängen, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und

·         Auflagen bestehen. Der RATHAUSSAAL wird sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bemühen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist in diesen Fällen

·         ausgeschlossen;

·         über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird;

·         der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber dem RATHAUSSAAL.

49. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner

Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten.

50. Stornobedingungen

Bei einer Stornierung des Vertrages bis 1 Jahr vor Veranstaltungsbeginn werden 15 %, bei einer Stornierung bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 %, bis 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % und danach 100 % jeweils des zu erwartenden vertraglichen Mietentgeltes (inklusive Umsatzsteuer) zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind dem RATHAUSSAAL alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.

51. Kompensation

Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.

52. Weitergabe von Rechten

Ohne schriftliche Zustimmung durch den RATHAUSSAAL kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen dem RATHAUSSAAL gegenüber zur ungeteilten Hand.

53. Schriftform

Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

54. Laesio enormis

Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.

55. Stempel- und Rechtsgebühren

Alle aus diesem Vertrag erwachsenden Stempel und Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.

56. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung

Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zugrunde. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Telfs. Für allfällige Streitigkeiten wird das am Sitz des RATHAUSSAALES sachlich  zuständige Gericht vereinbart. Dem RATHAUSSAAL steht es jedoch zu, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

57. Verjährung

Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen den RATHAUSSAAL sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.

58. Schlussbestimmung

Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen.