1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle
Vereinbarungen zwischen dem Veranstaltungszentrum
Rathaussaal Telfs (in der Folge RATHAUSSAAL genannt) und
dem Vertragspartner (in der Folge VERANSTALTER genannt)
Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart
wurde.
2. Vertragsbedingungen
Die
Räume und Flächen im RATHAUSSAAL werden entsprechend den
getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie
dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom VERANSTALTER und
nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum
festgelegten Zweck verwendet werden.
3. Befugnisse
Es
wird vorausgesetzt, dass der VERANSTALTER über die
erforderlichen rechtlichen Befugnisse und Zulassungen
für die Durchführung von Veranstaltungen verfügt.
Weiters wird die Kenntnis sämtlicher in diesem
Zusammenhang geltenden Vorgaben und Richtlinien zu
Grunde gelegt.
4. Vertragsobjekt
Die
Räume, Flächen und Einrichtungen im RATHAUSSAAL werden
ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarung
(Mietvereinbarung) bereitgestellt und übergeben.
Jegliche Änderung an diesen Räumen, Einrichtungen etc.
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des RATHAUSSAALES.
Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial etc. am
baulichen Objekt bedürfen ebenfalls der schriftlichen
Zustimmung durch den RATHAUSSAAL.
5. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen,
Einrichtungen usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und
pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten
Zeit sind sie im gleichen Zustand zurückzustellen, in
dem sie sich vor der Benützung befunden haben.
6. Übergabe des Vertragsobjektes
Die
Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer
Begehung bzw. beim Aufbau und den Vorbereitungen zur
Veranstaltung durch Personal des RATHAUSSAALES.
Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichen
Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere
Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen.
7. Benützungszeit
Die
Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den
Vertragspartnern festgelegt. Während dieses Zeitraumes
ist bei Veranstaltungen für Besucher und Aussteller, bei
Auf- und Abbauarbeiten nur für Aussteller der
RATHAUSSAAL geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der
Aufenthalt im RATHAUSSAAL nur in begründeten Fällen und
nach schriftlicher Zustimmung zulässig. Für daraus
entstehende zusätzliche Bereitstellungs- und
Betriebskosten behält sich der RATHAUSSAAL vor, dem
VERANSTALTER ein dementsprechendes Entgelt in Rechnung
zu stellen. Vor und nach den offiziellen Auf- und Abbau-
oder Veranstaltungszeiten werden die Räumlichkeiten nur
Grundtemperiert.
8. Zutrittsrecht
Den
zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und
Vertretern des RATHAUSSAALES ist der Zutritt zu den
vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu
ermöglichen. Es steht dem RATHAUSSAAL frei einzelnen
Personen und Personengruppen ohne Begründung den Zutritt
zu verweigern. Das Betreten des RATHAUSSAALES mit Hunden
und anderen Haustieren ist ausnahmslos verboten!
9. Bevollmächtigte
Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als
ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige
Beanstandungen und Erklärungen auch seitens des
RATHAUSSAALES mit verbindlicher Wirkung für den
Vertragspartner entgegenzunehmen. Namen der
Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen.
10. Anwesenheitspflicht
Der
Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung
dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein
Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch
erreichbar ist.
11. Preise
Die
Preisliste des RATHAUSSAALES in der jeweils gültigen
Fassung zum Zeitpunkt der Veranstaltung ist Bestandteil
der Mietvereinbarung.
12. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen
Der
Vertragspartner ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür
zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und
Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Behördliche
Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen.
Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist,
hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran
teilzunehmen. Der VERANSTALTER oder ein befugter,
kompetenter Vertreter muss beim Behördenrundgang
(öffentliche Veranstaltung) anwesend sein und die
Behebung der ihn betreffenden Mängel zuverlässig und
rechtzeitig veranlassen.
13. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Für
die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und
Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte
der RATHAUSSAAL direkt für solche Zahlungen in Anspruch
genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und
klaglos zu halten.
14. Mündliche Mitteilungen
Bei
Gefahr in Verzug (z.B.: während einer Veranstaltung)
genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner
oder an seinen Bevollmächtigten. Die schriftliche
Bestätigung mündlicher Mitteilungen hat binnen 48
Stunden zu erfolgen.
15. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein
Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder
vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht
erreichbar sein, so ist der RATHAUSSAAL ermächtigt, die
ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne
vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf
seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
16. Informationspflicht
Der
Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung
der Veranstaltung dem RATHAUSSAAL schriftlich genaue
Informationen über die Art und den Ablauf der
Veranstaltung zu geben.
17. Publikumsveranstaltungen
Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen
veranstaltungspolizeilichen Bestimmungen und
Vorschriften. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften
wird ausdrücklich hingewiesen. Kontroll- und
Sicherheitspersonal bei Veranstaltungen stellt der
RATHAUSSAAL auf Kosten des VERANSTALTERS, dies wird aber
mit dem VERANSTALTER bezüglich Kompetenz und Aufgaben
koordiniert. Es dürfen nur gesetzlich befähigte
Unternehmen zu Kontroll- und Sicherheitsdiensten heran
gezogen werden. Der RATHAUSSAAL behält sich bei Bedarf
vor, die veranstaltungspolizeilich festgelegte Anzahl
der erforderlichen Sicherheitspersonen zu erhöhen. Dies
erfolgt ebenfalls auf Kosten des VERANSTALTERS.
18. Veranstaltungsniveau
Die
Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die
Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient,
muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.
19. Extremistische Veranstaltungen
Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig –
herausstellen, dass es sich um eine
Extremistenveranstaltung handelt, hat der RATHAUSSAAL
das Recht, kostenfrei und ohne jegliche
Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung)
zurückzutreten.
20. Gastronomische Versorgung
Die
gastronomische Betreuung kann nur durch Gastronomen
erfolgen, die vom RATHAUSSAAL hiezu exklusiv ermächtigt
sind. Mit diesen sind die entsprechenden gesonderten
Vereinbarungen zu treffen. Die Verabreichung von selbst
mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Getränke zur
Bewirtung an „Schülerbars“, eine Auflistung der
erlaubten Getränke ist in der BALLCHECKLISTE des
RATHAUSSAALES ersichtlich.
21. Hauseigene Anlagen
Hauseigene Anlagen dürfen nur unter Anleitung des
Haustechnikers bedient werden. Hausfremde
Anlagen und Geräte müssen vom RATHAUSSAAL
genehmigt werden und dürfen nur unter Aufsicht des
Hauspersonals installiert werden.
22. Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach
vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern
eingebracht werden. Über die Zeit und Art der
Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das
Einvernehmen herzustellen. Bei der Einbringung sind die
behördlichen Vorschriften zu beachten. Für Gegenstände
aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.) die in den
RATHAUSSAAL eingebracht werden, wird vom RATHAUSSAAL
keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle
Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser
hat u.a. den RATHAUSSAAL von allfälligen Ansprüchen
Dritter schad- und klaglos zu halten. Eine Bewachung
wird vom RATHAUSSAAL nicht gestellt. Der RATHAUSSAAL
haftet nicht für entfernte oder verwahrte Gegenstände
aller Art. Bauliche Veränderungen sind generell nicht
zulässig. Für Ausstellungen, Messebauten, Zelte und
Aufbauten mit erhöhtem Anteil an elektrischen
Einrichtungen im Inneren des Hauses und am Freigelände
ist vor Beginn der Veranstaltung ein normgerechtes
Elektroattest (Befund) vorzulegen. Bei der Errichtung
von Messe- und Ausstellungskojen ist dem RATHAUSSAAL ein
maßstabsgetreuer Plan vorzulegen, der die Einhaltung der
Fluchtwege und Notausgänge nachweist. Der Plan wird nach
Prüfung
freigegeben und ist exakt umzusetzen.
23. Bewachung
Der
RATHAUSSAAL übernimmt keine Haftung für die vom
VERANSTALTER oder einen Aussteller eingebrachten
Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für
beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Das
Aufsichtspersonal des RATHAUSSAALES ist nicht
befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom
VERANSTALTER/Aussteller entgegenzunehmen. Der
RATHAUSSAAL haftet in keiner Weise für entgegen dieser
Bestimmung erteilte bzw. angenommene Aufträge. Für die
Bewachung der Veranstaltung kann der VERANSTALTER über
den RATHAUSSAAL einen Bewachungsauftrag bei einem vom
RATHAUSSAAL ausgewählten und zugelassenen
Bewachungsunternehmen erteilen. Das
Vertragsverhältnis über die Bewachung kommt unmittelbar
zwischen dem VERANSTALTER und dem Bewachungsunternehmen
zustande. Eine Haftung für jedwede Schadensfälle ist
seitens des RATHAUSSAALES ausgeschlossen.
24. Abhanden gekommene Gegenstände
Der
RATHAUSSAAL haftet nicht dafür, wenn dem
Vertragspartner, seinen Beschäftigen, Beauftragten,
Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit
Veranstaltungen Gegenstände, Geldwerte oder dgl.
Abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstähle.
Sachversicherungen (z.B.: Diebstahls-, Einbruchs und
Feuerschäden) sind vom VERANSTALTER selbst
abzuschließen. Bei Bedarf ist eine adäquate Versicherung
nach Wunsch möglich. Der RATHAUSSAAL ist berechtigt, bei
allen oben angeführten Personen Personenkontrollen zur
Prävention oder zum Nachweis allfälliger
Vermögensdelikte durchzuführen. Der Vertragspartner
verpflichtet sich, eine Barkaution in einer vom
RATHAUSSAAL zu bestimmenden Höhe zur Abdeckung
allfälliger von oben aufgezählten Personen verursachten
Schäden zu erlegen.
25. Fremdgeräte und Maschinen
Das
Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht vom
RATHAUSSAAL zur Verfügung gestellt werden, sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des RATHAUSSAALES erlaubt. Der
VERANSTALTER hat sich über die für Österreich geltenden
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den
Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen,
behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen
Unfallverhütungsbestimmungen und anderen
Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese
einzuhalten, sodass Benutzer, Dritte und bauliche
Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
gegen Gefahren aller Art (auch für Leben oder
Gesundheit) geschützt sind. In keinem Fall dürfen
Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt
oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen
Vorschriften sind alle anderen geltenden
Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau,
Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische
Ausführung jeder Art, auch wenn sie
hier
nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten.
In
den Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit
Verbrennungsmotor nicht betrieben werden. Fahrzeuge mit
Verbrennungsmaschinen dürfen nicht mit eigener Kraft in
das Gebäude fahren. Sofern Maschinen und Geräte mit
leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol,
Flüssiggas und ähnlichem) im Veranstaltungsraum
aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor
dem Einbringen in den Raum entleert und ihre
Einfüllöffnung verschlossen sein. Die Batterie ist
auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen
von Öl gut gereinigt sein. Die Licht-, Lautsprecher- und
sonstigen technischen Anlagen dürfen nur durch
hauseigenes Personal oder durch die vom RATHAUSSAAL
genehmigten konzessionierten Fachunternehmen installiert
werden.
26. Dekoration
Bei
Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von
Böden, Dekorationen udgl. dürfen ausschließlich die vom
RATHAUSSAAL genehmigten Klebebänder verwendet werden.
Dekorationsteile im Publikumsbereich und auf der Bühne
müssen entsprechend der Ö-Norm B3800 B1 Q1 TR1 schwer
brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sein. Ein
Attest über das Brandverhalten ist auf Verlangen
vorzulegen. Jegliche Anbringung von Beschriftung, Logos,
Transparenten, Fahnen udgl. ist mit den Verantwortlichen
des RATHAUSSAALES
abzusprechen. Grundsätzlich dürfen nur Materialien
verwendet werden, die rückstandsfrei entfernt werden
können.
27. Bodenbeläge
Zur
Auslegung von Räumlichkeiten mit verschiedenen
Bodenbelägen dürfen nur selbst liegende Teppichböden
oder Platten verwendet werden. Das Aufkleben von
Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist
untersagt. Einzig die Verwendung von unter Pkt. 26
genannten Klebebänder ist gestattet, die nach der
Veranstaltung vom Vertragspartner rückstandsfrei
entfernt werden müssen.
28. Abbau und Abtransport
Der
Abbau und Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss
fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich
bestimmten Zeitpunkt erfolgt bzw. beendet sein,
widrigenfalls der RATHAUSSAAL berechtigt ist, alle
eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon in wessen
Eigentum sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des
Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen.
Verpackungsmaterial und Transportkisten sind vor Beginn
der Veranstaltung außer Haus zu bringen. Wird Restmüll,
Papier, Karton und sonstiger Müll vom VERANSTALTER nicht
rechtzeitig entfernt, so veranlasst dies der RATHAUSSAAL
auf dessen Rechnung.
29. Abfallentsorgung
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat der
VERANSTALTER für die Entsorgung von Müll aller Art, der
durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch den
Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen. Die
anfallenden Materialien sind durch den VERANSTALTER oder
eine durch ihn beauftragte Entsorgungsfirma unter
Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer
Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik,
etc.) vom Restmüll zu entfernen. Kommt der
Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist
der RATHAUSSAAL berechtigt, die Beseitigung auf Kosten
des Vertragspartners zu veranlassen. Diese Regelung gilt
nicht für Abfälle, welche durch gastronomische
Leistungen des RATHAUSSAAL-Hauscaterers entstehen.
30. Reinigung
Die
Regelung bezüglich einer Endreinigung der gemieteten
Räume geht aus dem jeweiligen Angebot bzw. der
jeweiligen Auftragsbestätigung hervor. Darin angeführte
Hinweise betreffend einer „üblichen Beanspruchung“
beziehen sich auf folgende Annahmen: Die gemieteten
Räume und die damit verbundenen Flächen (Stiegenhaus,
Foyer, Lifte, WC´s, etc.) werden soweit beansprucht,
dass diese im Nachhinein durch eine einmalige
Feuchtreinigung des Bodens wieder benutzbar gemacht
werden können. Darüber hinaus notwendige Reinigungen von
Wand- und Glasflächen, Möbeln, usw. sind bei einer
üblichen Beanspruchung nicht inkludiert. Wenn der
Vertragspartner eine Grundreinigung, Zwischenreinigung
oder Sichtreinigung der Räume oder einzelner Gegenstände
wünscht, kann er hierfür eine entsprechende Reinigung
auf seine Kosten beantragen. Die Reinigung erfolgt durch
Personal des RATHAUSSAALES. VERANSTALTEReigenes
Reinigungspersonal ist nicht gestattet.
31. Verteilen/Verkaufen von Waren oder Drucksachen
Das
Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen,
Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten
Gelände des RATHAUSSAALES (auch am
Eduard-Wallnöfer-Platz) ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des RATHAUSSAALES gestattet. Der
Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen
behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die
Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern, etc.). Bei
direkter Inanspruchnahme des RATHAUSSAALES hat sich der
Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
32. Werbemaßnahmen
Über
die beabsichtigen Werbemaßnahmen des Vertragspartners
ist der RATHAUSSAAL rechtzeitig zu informieren. Dem
Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für
Werbezwecke zur Verfügung. Der RATHAUSSAAL kann
Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das
Gesamtbild erlassen. Werbemaßnahmen außerhalb der
gemieteten Räume und Flächen sind nur nach schriftlicher
Zustimmung durch den RATHAUSSAAL gestattet. Der
RATHAUSSAAL hat das Recht, unbefugt angebrachte oder
unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des
Vertragspartners und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe
zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu
entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit
einer Werbung
entscheidet der RATHAUSSAAL unter Ausschluss des
Rechtsweges. Die Entscheidung des RATHAUSSAALES
ist endgültig.
Der
Gebrauch des RATHAUSSAAL–Logos bedarf der ausdrücklichen
Genehmigung der Geschäftsleitung des RATHAUSSAALES. Für
die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die vom
RATHAUSSAAL genehmigte Benennung verwendet werden. Diese
lautet, falls vom RATHAUSSAAL nicht anders vorgegeben:
RATHAUSSAAL TELFS.
33. Fotografische Betreuung
Das
Fotografieren aller Veranstaltungen im RATHAUSSAAL
erfolgt ausschließlich durch den vom RATHAUSSAAL
beauftragten Fotografen.
34. Technische Störungen
Für
technische Störungen sowie Unterbrechungen oder
Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, Wärme
etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
von Mitarbeitern und
Beauftragten des RATHAUSSAALES verursacht wird, sowie
für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt der
RATHAUSSAAL keine Haftung.
35. Aufzeichnungen und Übertragungen
Zur
Herstellung und Verwendung von Ton- oder
Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-,Rundfunk- und
TV-Aufnahmen ist die schriftliche Genehmigung des
RATHAUSSAALES einzuholen. Ein Mitschnitt (Ton und/oder
Bild) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des
Vertragspartners unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage
möglich. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton-
und Bildträgern aller Art, sind die Wiedergaberechte von
der AKM zu erwerben. Der Vertragspartner ist nach dem
Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung
rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der AKM zu
beantragen. Im Unterlassungsfall muss der
Vertragspartner mit Schadenersatzansprüchen nach dem
Urheberrechtsgesetz rechnen.
36. Parkplätze
Im
unmittelbaren Umfeld, speziell am Eduard-Wallnöfer-Platz
und ostseitig des RATHAUSSAALES ist das Parken nicht
erlaubt. Der RATHAUSSAAL verfügt lediglich über eine
kleine Ladezone, welche jedoch nicht als Parkplatz
genehmigt ist. Unter dem RATHAUSSAAL stehen ca. 50
kostenpflichtige Tiefgaragenplätze zur Verfügung.
37. Garderobe
Die
Publikumsgarderobe im Foyer des RATHAUSSAALES wird bei
ausreichendem Bedarf vom Personal des RATHAUSSAALES
betrieben. Die dadurch entstehenden Kosten werden durch
Einhebung der Garderoben-Benützungsgebühr gedeckt. Bei
unbetreuter Garderobe wird keine Haftung von Seiten des
RATHAUSSAALES übernommen.
38. Lieferungen / Sendungen
Nicht zugeordnete Güter werden vom RATHAUSSAAL nicht
übernommen. Für deklarierte Veranstaltungen bestimmte
Güter werden vom RATHAUSSAAL übernommen, wobei eine
Haftung seitens des RATHAUSSAALES nicht übernommen wird.
39. Mitarbeiter
Alle
im RATHAUSSAAL tätigen und über Auftrag arbeitenden
Firmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen
aktuellen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu
bringen.
40. Haftung
Der
Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm
durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der
Vorbereitung des Aufbaues, der Abwicklung und des
Abbaues. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden –
auch Folgeschäden -, die von ihm, von ihm beauftragten
oder beschäftigten Personen, von seinen
Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu
wessen Nachteil auch immer, verursacht werden.
Dies
gilt insbesondere für:
·
�
Schäden am
Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
·
�
Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie
bei Auf- und Abbauarbeiten,
·
�
alle
Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten
Besucherhöchstzahl sowie aus einer
unzureichenden
Besetzung des Ordnerdienstes ergeben,
·
�
alle
Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger
Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung
oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen
Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und
Kreditschädigung.
Der
Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich
qualifiziertes Personal heranzuziehen.Schäden, die auf
den VERANSTALTER oder den VERANSTALTER-Beauftragten
zurückzuführen sind, werden dokumentiert und deren
Behebung vom RATHAUSSAAL veranlasst. Dies geschieht auf
Rechnung des VERANSTALTERS.
Den
Anweisungen des für die Veranstaltung zuständigen
Personals des RATHAUSSAALES ist unbedingt und jederzeit
Folge zu leisten. Der RATHAUSSAAL haftet ausschließlich
für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie
einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet hat. Der RATHAUSSAAL übernimmt keinerlei
Haftung für Unfälle, die Benutzer oder Besucher der
Vertragsobjekte betreffen. Es empfiehlt sich daher, für
diesen Schadensfall eine eigene Versicherung
abzuschließen. Der Vertragspartner ist dazu
verpflichtet, sich über den Zustand aller Wege und
Zufahrten, welche unter die Wegehalterung fallen, zu
informieren und den RATHAUSSAAL auf etwaige
Gefahrenquellen aufmerksam zu machen.
41. Unfälle / Versicherung
Der
RATHAUSSAAL übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die
Benützer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der
RATHAUSSAAL für ihn eine Haftpflichtversicherung
(VERANSTALTERhaftpflicht für Personen- und Sachschäden)
abgeschlossen hat; für diese gelten die in Österreich
geltenden Versicherungsbedingungen. Darüber
hinausgehende Deckungswünsche sind mit dem RATHAUSSAAL
zu besprechen. Grundsätzlich besteht in dieser
Haftpflichtversicherung jedoch kein Versicherungsschutz
für Schäden, die dem RATHAUSSAAL zugefügt werden. Es
empfiehlt sich daher, für diesen Schadensfall eine
eigene Versicherung
abzuschließen.
42. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere
gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der
Vertragspartner (VERANSTALTER) ist verpflichtet, alle
gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden
Unfallverhütungsvorschriften beim Aufund Abbau und
während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies
schließt die vom RATHAUSSAAL erlassenen
Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen
Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern des
RATHAUSSAALES ist jederzeit Zutritt zu den
Veranstaltungen zu gewähren und ihren Weisungen folge zu
leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei
Gefahr unverzüglich zu alarmieren. Der RATHAUSSAAL ist
berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der
Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die
Geschäftsleitung des RATHAUSSAALES bzw. deren Vertreter
sind befugt, die sofortige Beseitigung eines
vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des
VERANSTALTERs zu veranlassen, sowie den nicht
vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie
kann den Betrieb von Maschinen, Geräten, usw. jederzeit
unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen,
wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung
oder eine Schädigung des Ansehens des RATHAUSSAALES
darstellt. Der VERANSTALTER ist verpflichtet, Auflagen
und Veranlassungen aufgrund öffentlicher
Notfallregelungen zu befolgen. Der VERANSTALTER haftet
für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die
durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch
seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen. Soweit
örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche
Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den
VERANSTALTER rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu
beschaffen und bereitzuhalten. Die anfallenden Kosten
aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gehen
direkt zu Lasten des Vertragspartners.
Im
gesamten RATHAUSSAAL gilt Rauchverbot!
43. Brandschutztechnische Bestimmungen
Feuerlösch-, Brandmelde- und sonstige
Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut,
überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den
Räumen sowie die Ausgänge sind in voller Breite
freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial,
Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände
verstellt werden. Dies gilt auch für die Notausgänge.
Anschließende Bereiche im Freien sind ebenfalls zu jeder
Zeit freizuhalten. Die gekennzeichneten Feuerwehrzonen
und die gesamte Fläche im Bereich vor dem Haupteingang
sind unter allen Umständen freizuhalten.
Offenes Licht und Feuer (Kerzen, Teelichter,Duftlampen,
u.ä.) dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch
den RATHAUSSAAL aufgestellt werden. Weitere Zündquellen
und gasbetriebene Geräte dürfen im gesamten Haus nicht
aufgestellt und betrieben werden. Bei der Montage von
Scheinwerfern und anderen Wärmequellen ist im gesamten
Haus darauf zu achten, dass diese ausreichend Abstand zu
den Brandmeldern haben. Die Beurteilung dessen erfolgt
durch Techniker des RATHAUSSAALES. Sollen Pyrotechnik,
Nebelmaschinen, Hazer und Trockeneis verwendet werden,
ist dafür eine gesonderte Zustimmung des RATHAUSSAALES
in Absprache mit der Feuerwehr zu erwirken. Die dafür
erforderliche Abschaltung der Brandmeldeanlage bedingt
die Anwesenheit von Organen der Feuerwehr während der
Veranstaltung. Die Kosten dafür trägt der VERANSTALTER.
44. Besichtigungen
Der
Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der RATHAUSSAAL
berechtigt ist, auch während der
Vertragsdauer Besichtigungen in den vom
Vertragspartner benützten Räumlichkeiten und Flächen
durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck
oder berechtigte Interessen des Vertragspartners
erheblich beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner ist
nicht berechtigt, eigenständig, ohne vorherige
Vereinbarung, Besichtigungen durchzuführen.
45. Gewerbliche Ausübung
Entgeltpflichtige, gewerbliche und künstlerische
Tätigkeit im RATHAUSSAAL im Rahmen einer Veranstaltung
durch den VERANSTALTER bzw. auf dessen Veranlassung
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
46. Zahlungsbedingungen / Akontozahlung /Endabrechnung
Bei
Vertragsabschluss wird eine Akontozahlung in der Höhe
von 25 % der Buchungsbestätigung zuzüglich Umsatzsteuer
verrechnet. Der in Rechnung gestellte Betrag ist
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung
fällig. Spätestens 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung
wird das voraussichtliche Mietentgelt, abzüglich
allfälliger Akontozahlungen, zuzüglich Umsatzsteuer
verrechnet. Der Rechnungsbetrag ist ebenfalls 14 Tage ab
Rechnungserhalt fällig. Spätestens 6 Wochen nach der
Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des
Entgeltes der Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der
Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen
Höhe. Der sich aus der Anrechnung ergebende Saldo ist
binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt fällig bzw. wird vom
RATHAUSSAAL auf ein vom Vertragspartner namhaft
gemachtes Konto refundiert.
47. Zahlungsverzug
Bei
jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner dem
RATHAUSSAAL Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a.
zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.
48. Rücktritt vom Vertrag durch die FPCC
Der
RATHAUSSAAL ist berechtigt, fristlos vom Vertrag
zurückzutreten, wenn:
·
der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in
Verzug ist;
·
die notwendigen behördlichen Genehmigungen dem RATHAUSSAAL nicht
vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder wenn die
Behörde die Veranstaltung verbietet; in diesen Fällen
trägt der Vertragspartner allfällige
·
Kosten bzw. Mietentgänge;
·
dem RATHAUSSAAL bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung der
Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche
Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist;
·
der RATHAUSSAAL infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen
Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere
Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte
Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit
zu schließen. Darunter fallen auch
Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich festgelegten
Flächen bzw. den Zugängen, die durch Sanierungs- oder
Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und
·
Auflagen bestehen. Der RATHAUSSAAL wird sich in diesen Fällen –
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine
Ersatzlösung bemühen. Die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen ist in diesen Fällen
·
ausgeschlossen;
·
über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
·
der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tage in
Zahlungsverzug ist. Dem Vertragspartner erwächst in
solchen Fällen kein Anspruch gegenüber dem RATHAUSSAAL.
49. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner
Der
Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige
schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden
Stornobedingungen zurücktreten.
50. Stornobedingungen
Bei
einer Stornierung des Vertrages bis 1 Jahr vor
Veranstaltungsbeginn werden 15 %, bei einer Stornierung
bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 %, bis 21
Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % und danach 100 %
jeweils des zu erwartenden vertraglichen Mietentgeltes
(inklusive Umsatzsteuer) zur Zahlung fällig. Zusätzlich
sind dem RATHAUSSAAL alle bereits entstandenen Kosten
und Auslagen zu ersetzen.
51. Kompensation
Der
Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden
Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen
Gegenansprüchen kompensieren.
52. Weitergabe von Rechten
Ohne
schriftliche Zustimmung durch den RATHAUSSAAL kann der
Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte
(insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder
teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte
übergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst
bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der
Vertragspartner neben dem Dritten für alle
Verpflichtungen dem RATHAUSSAAL gegenüber zur
ungeteilten Hand.
53. Schriftform
Alle
getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
54. Laesio enormis
Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der
Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.
55. Stempel- und Rechtsgebühren
Alle
aus diesem Vertrag erwachsenden Stempel und
Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.
56. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung
Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zugrunde.
Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der
deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort
für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden
Verbindlichkeiten ist Telfs. Für allfällige
Streitigkeiten wird das am Sitz des RATHAUSSAALES
sachlich
zuständige Gericht vereinbart. Dem RATHAUSSAAL steht es
jedoch zu, den Vertragspartner auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
57. Verjährung
Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen den
RATHAUSSAAL sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der
Veranstaltung schriftlich geltend zu machen,
widrigenfalls sie als verjährt gelten.
58. Schlussbestimmung
Die
allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte
dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zu
einer Unwirksamkeit der
übrigen.